Barrierefreiheit im Mehrfamilienhaus: Gemeinschaftslösungen für Treppen, Aufzug & Co.

Stellen Sie sich vor, Sie können Ihre Wohnung nicht mehr selbstständig betreten. Nicht weil die Tür verschlossen ist, sondern weil eine einzige Stufe am Eingang oder ein schmales Treppenhaus den Weg blockiert. Für viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Ältere oder Familien mit Kinderwagen ist dies kein fernes Szenario, sondern der tägliche Alltag in deutschen Mehrfamilienhäusern. Die gute Nachricht: Das Recht und die Technik haben sich in den letzten Jahren massiv gewandelt. Was früher als „Wohlfühl-Bonus“ galt, ist heute oft ein rechtlicher Anspruch auf Teilhabe.

Warum Gemeinschaftsbereiche der Schlüssel zur Selbstständigkeit sind

Viele Bewohner konzentrieren ihre Bemühungen auf das Innere ihrer vier Wände: bodengleiche Duschen, greifbare Haltegriffe und breite Schränke. Doch wenn der Weg dorthin versperrt ist, nützt die beste Ausstattung wenig. Barrierefreiheit im Mehrfamilienhaus konzentriert sich daher stark auf die gemeinschaftlich genutzten Flächen. Dazu gehören der Haupteingang, das Treppenhaus, Flure, der Aufzug sowie Außenanlagen wie Stellplätze und Wege zu Mülltonnen oder Fahrradständern.

Die zentrale Norm, die hier Maßstäbe setzt, ist die DIN 18040-2 Technische Norm für barrierefreies Bauen bei Wohnungen. Sie definiert genau, wie diese Bereiche gestaltet sein müssen, damit sie von Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen allgemein barrierefrei nutzbaren Wohnungen und solchen, die explizit rollstuhlgerecht sind (gekennzeichnet mit dem Zusatz „R“). Während erstere einen grundlegenden Zugang garantieren, erfordern letztere größere Bewegungsflächen und spezifischere Ausstattungsmerkmale.

Die rechtliche Wende: Vom Wunsch zum Duldungsanspruch

Lange Zeit war der Einbau eines Aufzugs oder einer Rampe im Bestand ein Alptraum für einzelne Eigentümer. Oft fehlte die einstimmige Zustimmung der Eigentümerversammlung. Das hat sich mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts, in Kraft seit Dezember 2020 grundlegend geändert. Seit dem 1. Dezember 2020 regeln die §§ 20 und 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), dass jeder einzelne Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen - vorausgesetzt, die Maßnahmen sind „angemessen“.

Was bedeutet „angemessen“ konkret? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem wegweisenden Urteil vom 9. Februar 2024 präzisiert. Das Gericht bestätigte, dass der Anbau eines Außenaufzugs an einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich angemessen ist, auch wenn er die Fassade optisch verändert oder in die Bausubstanz eingreift. Entscheidend ist: Der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt, trägt die Kosten allein. Die übrige Gemeinschaft muss dulden, darf aber nicht unbillig benachteiligt werden. Dies markiert einen klaren Paradigmenwechsel von der strikten Zustimmungspflicht hin zu einem individuellen Duldungsanspruch.

Vergleich der Rechtslage vor und nach der WEMoG-Reform
Aspekt Vor 2020 (Altrecht) Seit 2020 (WEMoG + BGH-Urteile)
Zustimmungserfordernis Oft Einstimmigkeit nötig Duldungsanspruch bei Angemessenheit
Kostentragung Häufig umstritten / Gemeinschaft Antragstellender Eigentümer zahlt meist allein
Optische Eingriffe Oft als Hürde gesehen Gelb, wenn sie der Barrierefreiheit dienen
Rechtsgrundlage Allgemeine Grundsätze § 20 Abs. 2 WEG konkretisiert
Einbau eines modernen Glasaufzugs an einem historischen Altbau

Technische Mindestanforderungen für gemeinschaftliche Bereiche

Um Konflikte zu vermeiden und Planungssicherheit zu schaffen, hilft es, die konkreten Maße zu kennen, die Experten und Normen empfehlen. Diese Werte bilden die Basis für jede seriöse Bestandsanalyse.

  • Treppen und Flure: Eine lichte Breite von mindestens 120 cm wird empfohlen. So können Personen mit Gehhilfen oder Rollatoren sicher passieren, und eine Begleitperson hat genug Platz. Für rollstuhlgerechte Lösungen sollten Bewegungsflächen von 150 × 150 cm eingeplant werden, um Wendemanöver zu ermöglichen.
  • Türen: Schwellen sind im barrierefreien Bereich tabu. Türbreiten sollten mindestens 80 bis 90 cm betragen, insbesondere im Sanitärbereich und an Wohnungseingängen. Höhenunterschiede dürfen maximal 2 cm betragen und müssen über schräge Kanten ausgeglichen werden.
  • Aufzüge: Gebäude ab einer Höhe von 13 Metern sind laut vielen Landesbauordnungen aufzugspflichtig. Die Kabine muss groß genug sein, um einen Rollstuhl aufzunehmen. Standardmaße liegen bei mindestens 110 × 140 cm; bei der Zusatzanforderung „R“ sind es etwa 110 × 210 cm.
  • Rampen: Im Außenbereich sollen Rampen maximal 6 % Steigung haben. Im Bestand sind bis zu 8 % akzeptabel, sofern Zwischenpodeste vorhanden sind und die Rampe nicht länger als 8 bis 10 Meter ist.
  • Parkplätze: Stellplätze für Menschen mit Behinderung müssen nah am Eingang liegen und eine Mindestbreite von rund 350 cm haben, um eine seitliche Beförderung aus dem Fahrzeug zu ermöglichen.

Schritt-für-Schritt: Von der Idee zur Umsetzung

Wenn Sie als Bewohner oder Eigentümer planen, Ihr Haus barrierefreundlicher zu gestalten, folgen Sie am besten diesem bewährten Vorgehen:

  1. Bestandsanalyse durchführen: Lassen Sie Türbreiten, Flurbreiten, Treppenmaße und Schwellenhöhen von einem Architekten oder einer Wohnberatungsstelle prüfen. Vergleichen Sie diese Werte mit der DIN 18040-2.
  2. Prioritäten setzen: Beginnen Sie mit dem Zugang zum Gebäude (stufenloser Eingang/Rampe). Danach folgt die Erschließung der Geschosse (Aufzug/Treppenlift) und schließlich die Anpassung der Wohnungstüren und Flure.
  3. Eigentümerversammlung informieren: Bereiten Sie die rechtlichen Grundlagen (WEMoG, BGH-Urteile) verständlich auf. Klären Sie frühzeitig die Frage der Kostentragung. Wenn Sie die Kosten allein tragen, sinkt die Widerstandsbereitschaft der Nachbarn erheblich.
  4. Genehmigungen prüfen: Je nach Umfang der Maßnahme (z. B. Fassadeneingriff durch Außenaufzug) kann ein Bauantrag nötig sein. Informieren Sie sich bei Ihrer lokalen Bauaufsichtsbehörde.
  5. Fachfirmen beauftragen: Holen Sie Angebote von spezialisierten Anbietern für Aufzüge, Treppenlifte oder Rampe ein. Achten Sie auf Referenzen im Bestand.

Die Dauer solcher Projekte variiert stark. Kleine Maßnahmen wie Rampenanbauten oder Türverbreiterungen lassen sich oft innerhalb von 4 bis 8 Wochen realisieren. Der Einbau eines Aufzugs inklusive Statikprüfung und Genehmigungsverfahren kann hingegen 6 bis 12 Monate in Anspruch nehmen.

Automatische Türöffnung und Video-Interkom für barrierefreien Zugang

Häufige Fallstricke und wie man sie vermeidet

Auch mit der richtigen Rechtsgrundlage gibt es Stolpersteine. Einer der häufigsten Konfliktpunkte ist die Angst vor optischen Beeinträchtigungen. Ein moderner Glasaufzug an einer historischen Jugendstilfassade stößt oft auf Ablehnung. Hier hilft Transparenz: Zeigen Sie 3D-Visualisierungen, wie die Anlage aussehen wird. Betonen Sie, dass die Nutzung durch alle Bewohner steigt und der Immobilienwert langfristig gesichert wird.

Ein weiterer Punkt ist die Wartung. Wer kümmert sich um den neuen Aufzug oder die Rampe im Winter? Vereinbaren Sie klare Regeln zur Instandhaltung und Reinigung in der Hausordnung. Auch die Mitnutzungsrechte sollten geregelt sein: Darf der Aufzug auch für Umzüge oder große Möbel genutzt werden? Klare Absprachen verhindern spätere Streitereien.

Ausblick: Digitale Unterstützung und zukünftige Standards

Barrierefreiheit endet nicht bei der Türe. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Europaweites Gesetz zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen, relevant ab Juni 2025, dessen Kernregelungen ab Juni 2025 gelten, schafft zusätzliche Rahmenbedingungen. Es betrifft zwar primär Produkte und Dienstleistungen, beeinflusst aber mittelbar auch die Ausstattung von Wohngebäuden. Denken Sie an intelligente Klingelsysteme mit Videofunktion, automatische Türöffner oder digitale Leitsysteme für Sehbehinderte. Diese Technologien werden zunehmend zum Standard in modernen Gemeinschaftslösungen.

Langfristig zeigt sich ein klarer Trend: Neue Mehrfamilienhäuser werden von Beginn an nach DIN 18040-2 geplant, um teure Nachrüstungen zu vermeiden. Im Bestand gewinnen individuelle Ansprüche dank WEMoG an Gewicht. Für Bewohner bedeutet das: Sie müssen nicht mehr warten, bis die gesamte Gemeinschaft bereit ist. Sie können aktiv werden, Ihre Lösung finanzieren und die Nachbarn zur Duldung verpflichten - solange die Maßnahme angemessen bleibt.

Kann ich einen Aufzug im Mehrfamilienhaus erzwingen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Seit der WEMoG-Reform 2020 und bestätigt durch BGH-Urteile (z.B. Feb. 2024) kann ein einzelner Eigentümer eine barrierefreie Maßnahme wie einen Aufzug verlangen, wenn sie „angemessen“ ist. Sie müssen die Kosten jedoch in der Regel allein tragen. Die anderen Eigentümer müssen den Einbau dulden, können ihn aber nicht einfach verbieten, nur weil sie die Optik stört.

Welche Norm gilt für barrierefreie Wohnungen?

Die maßgebliche Norm in Deutschland ist die DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen: Wohnungen“. Sie legt Anforderungen an Gebäudestruktur, Bewegungsflächen und Ausstattung fest. Ergänzend spielen die Landesbauordnungen (z.B. BayBO Art. 48) und die Musterbauordnung (§ 50 MBO) eine Rolle.

Wie breit müssen Flure und Türen sein?

Für eine sichere Nutzung durch Menschen mit Gehhilfen oder Rollatoren wird eine lichte Flur- und Treppenbreite von mindestens 120 cm empfohlen. Türbreiten sollten mindestens 80 bis 90 cm betragen, besonders an Wohnungseingängen und im Bad. Schwellen dürfen maximal 2 cm hoch sein und müssen abgeschrägt sein.

Wer bezahlt für den barrierefreien Umbau?

Im Regelfall trägt derjenige Eigentümer die Kosten, der die Maßnahme verlangt und von ihr profitiert. Dies wurde durch die Rechtsprechung nach dem WEMoG gestärkt. Da der Antragsteller zahlt, entfällt oft das Hauptargument der anderen Eigentümer gegen den Umbau.

Lohnt sich ein Treppenlift statt eines Aufzugs?

Ein Treppenlift ist oft günstiger und schneller zu installieren als ein Aufzug. Er ist jedoch nur eine Übergangslösung, da er die Treppe teilweise blockiert und weniger komfortabel ist. Langfristig und wertsteigernd ist ein Aufzug die bessere Gemeinschaftslösung, besonders wenn mehrere Geschosse betroffen sind.